Aktuelle Abmahnfälle im Reitsporthandel +++ Zwei Bilder, 40.000 Euro Strafe?
Bonn. Dem Büro für regionale Pferdewirtschaft liegt seit der vergangenen Woche bereits der zweite Fall vor, in dem ein kleiner Reitsporthändler für die angebliche rechtswidrige Nutzung von Produktbildern in seinem Online-Shop abgemahnt wird. Die Bilder zeigen Lammfell-Produkte eines beliebten Herstellers. Identisch wie bereits im ersten Fall forderte ein Händler aus dem Bodensee-Raum über die Kanzlei Diesel, Schmitt, Ammer in Trier zunächst die Abgabe einer strafbewehrten »Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung «, in der auch eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro für jeden Fall der Wiederholung festgeschrieben wurde. Zudem wurden auch hier Anwaltskosten von knapp 860 Euro geltend gemacht. Nachdem der (bis dahin anwaltlich nicht beratene) Händler die geforderte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben hatte, machte der Abmahner zwei Wochen später eine angebliche Verletzung der Unterlassungserklärung geltend und forderte nun eine Vertragsstrafe von 40.000 sowie die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung, mit der die Strafen für erneute Zuwiderhandlungen bereits auf 30.000 Euro festgelegt werden sollten. Zudem werden Anwaltsgebühren in vierstelliger Höhe gefordert. Die Anwälte des abmahnenden Händlers behaupten zudem, bereits Klage beim Landgericht Frankfurt (!) eingereicht zu haben. Wie schon im ersten Fall wurde die Vertretung des betroffenen Händlers von Rechtsanwalt Nils Michael Becker übernommen. Es wird zunächst zu prüfen sein, mit welchen rechtlichen Möglichkeiten sich der Händler gegen die existenzbedrohende Forderung des abmahnenden Händlers wehren kann. Eine auffällige Analogie zum ersten Fall bildet auch diesmal der Ausgangspunkt der Bilder. Der abmahnende Händler betreibt eine professionell gestaltete Website, auf der insbesondere Reitsportartikel eines bekannten Herstellers von Lammfell-Produkten zu finden sind. Da der Name dieses Herstellers auf der gesamten Website prägnant hervorgehoben und auch neben dem Logo des Herstellers präsentiert wird, entsteht schnell der Irrtum, man befinde sich auf der Website des Herstellers selbst (obwohl der Händler im Impressum korrekt ausweist, dass dies nicht der Fall ist). Der Irrtum wird durch den Umstand gefördert, dass die Suchmaschine »Google« die Seite des Händlers als ersten Treffer ausweist, wenn der Name des Herstellers der Lammfell-Produkte als Suchbegriff eingegeben wird. Wer den Namen des Händlers eingibt, stößt dagegen nicht auf die Shopseiten. Der Internet-Shop des abmahnenden Händlers wird bei Google unter der Bezeichnung »Online-Shop für [Name des Herstellers]-Reitsportartikel aus Lammfell« geführt. Im zweiten Fall droht dem betroffenen Händler nun eine potentiell existenzvernichtende Forderung, weil er die erste Unterlassungserklärung ungeprüft (und ohne Not) unterschrieben hat. Nach bisheriger Einschätzung soll er zudem für eine technische Besonderheit seines Shop-Systemes haften, die vermutlich bei fast allen verwendeten Systemen zu finden ist: Wegen der Trennung von Text- und Bildinhalten werden bei der Löschung von Artikeln die eingebundenen Bilder zwar nicht mehr verlinkt, aber auch nicht vom Server gelöscht und bleiben daher zugänglich. Den Umständen nach ist zu vermuten, dass die beiden bekannten Fälle vielleicht die einzigen Abmahnungen sind, die von dem betreffenden Händler ausgesprochen wurden. Auffällig ist, dass in diversen (auch großen) Online-Shops Lammfell-Produkte des betreffenden Herstellers plötzlich nur noch ohne Produktbilder zu sehen sind. Es wäre daher von Interesse, ob weitere Händler von der Kanzlei in Trier abgemahnt wurden.
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Hinweise nimmt das Büro für regionale Pferdewirtschaft
unter Telefon (0228) 4797792 entgegen
(Rechtsanwalt Becker).

